Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Institut für Eignungsprüfung GmbH (im folgenden IfEP genannt) für frei vereinbarte
Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Schulungs- und Gutachtertätigkeiten.
§ 1 Allgemeines
Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen
einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Nebenabreden,
Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter des IfEP sind nur dann bindend,
wenn sie vom IfEP ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für
Änderungen dieser Klausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet,
eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes
herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt
nicht ausdrücklich geregelt ist.
§ 2 Durchführung des Auftrages
Die vom IfEP angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt
nach den anerkannten Regeln der Technik und soweit nicht entgegenstehende Abmachungen
schriftlich vereinbart sind – in der beim IfEP üblichen Handhabung. Keine Verantwortung
wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme
oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Der Umfang der Arbeiten des IfEP wird bei Erteilung des Auftrages
schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages
Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab
schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder
Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch
nach § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene
Vergütung zu bezahlen. Mit Erstellung der jeweiligen Abschlußberichte oder Gutachten
gelten die vertraglichen Leistungen des IfEP als erbracht.
§ 3 Fristen
Die vom IfEP angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren
Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung des IfEP umfaßt nur die ihm gemäß § 2 (1) ausdrücklich in Auftrag
gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsgemäßigkeit und das Funktionieren
der betreffenden Gesamtanlage oder Baugruppe, zu der die begutachteten oder geprüften
Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt das IfEP keine Verantwortung
für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen oder Baugruppen,
soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch im letzten
Falle wird die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers
weder eingeschränkt noch übernommen. Die Gewährleistungpflicht des IfEP beschränkt
sich auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels oder bei Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft auf die Herbeiführung dieser Eigenschaft innerhalb einer angemessenen
Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d. h.,
wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder vom IfEP verweigert oder
ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Haftung von
bestimmten Eigenschaften, insbesondere dafür, daß die Leistung für die Zwecke des
Auftraggebers geeignet ist, übernimmt das IfEP nur, wenn eine entsprechende Zusicherung
der betreffenden Eigenschaften erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden
aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen,
sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Schadenersatzansprüche
des Auftraggebers aus §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigen-schaften
bleiben unberührt. Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft darstellt, auf einen vom IfEP zu vertretenden Umstand, so haftet das
IfEP für einen dem Auftraggeber hierdurch entstandenen Schaden bei nur leicht fahrlässiger
Schadenverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur je
Auftrag bis zu einem Betrag der maximal dem Wert des nach § 2 (1) vereinbarten Auftrag
entspricht.
§ 5 Ausschluß weitergehender Haftung und Ansprüche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des IfEP
oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Alle weiteren Ansprüche
des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden – gleich aus welchem
Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung
oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber
verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare und mittelbare Schäden
abzuschließen.
§ 6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils gültigen
Leistungsverzeichnis des IfEP, soweit nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis
oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses
sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen. Kostenvorschüsse können
verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den erbrachten Leistungen können
gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche gekennzeichnet sein. Der
Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, daß das IfEP den Auftrag vollständig abgerechnet
hat. Die Entgelte sind sofort nach Rechnungslegung, spätestens bis zu dem in der
Rechnung ausgedruckten Termin zur Zahlung fällig, soweit keine andere Regelung getroffen
wurde. Bei späterer Zahlung werden für den offenen Rechnungsbetrag Verzugszinsen
für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Geldeingang in Höhe von 2% über EURIBOR
in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden
Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den
Entgelten erhoben und bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Beanstandungen
der Rechnungen des IfEP sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen nach Erhalt
der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
§ 7 Geheimhaltung und Urheberrecht
Das IfEP behält sich die Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse,
Berechnungen, u. ä. vor. Das IfEP und seine Mitarbeiter dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse,
die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren
oder verwerten. Von schriftlichen Unterlagen, die dem IfEP zur Einsicht überlassen
und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, darf das IfEP Abschriften
zu ihren Akten nehmen.
§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist
Recklinghausen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozeßordnung vorliegen.
Dies gilt insbesondere im Mahnverfahren. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen ist Recklinghausen, der Sitz des Auftragnehmers. Das
Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem zwischen
inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen und des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf.